Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der Firma German Mold Service 24 GmbH, im folgenden „das Werk“ genannt: Stand: 01.01.2020

German Mold Service 24 GmbH

Max-Planck Str. 3

64859 Eppertshausen

Deutschland

Tel.: +49 (0) 60 71 – 508200

E-Mail: service@gms-24.de

Internet: www.gms-24.de

Geschäftsführer: Christian Schramek, Dipl.-Ing. Torsten Kurenbach

Handelsregister Darmstadt HRB99378

Steuer-Nr.: 00723402458 

Ust-Id Nr.: DE325636292

 

  1. Die nachstehenden allgemeinen Bedingungen liegen allen Geschäften zugrunde, die mit dem Werk getätigt werden. Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Werk schriftlich anerkannt worden sind
  1. Angebote des Werks sind freibleibend und bis zur Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung des Werks unverbindlich. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er vom Werk schriftlich bestätigt ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Werks.
  1. Die Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist ab Werk. Preiserhöhungen durch behördliche Abgaben oder allgemeine Kostensteigerungen werden vorbehalten. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Auch bei Frankoversand trägt der Besteller die Versendungsgefahr. Wünscht er eine schnellere Versendungsart trägt er die Mehrkosten, auch wenn die Lieferzeit kurzfristig überschritten wird. Versicherungen werden nur auf Wunsch des Bestellers und bei Kostenübernahme durch ihn abgeschlossen.
  1. Zahlung hat zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug. Wechsel werden nur angenommen, wenn dies bei Erteilung der Auftragsbestätigung festgelegt ist. Ein Wechsel der nicht unverzüglich diskontfähig ist scheidet als Zahlungsmittel aus. Wechsel und Akzepte gelten als Erfüllung erst, wenn sie eingelöst sind. Alle diesbezüglichen Nebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bis zum vollständigen Eingang der Zahlung bleibt der Gegenstand der Lieferung nebst Inhalt im Eigentum des Werks. Bei Sukzessivlieferungen erlischt dieses Vorbehaltseigentum erst, wenn der Besteller alle anderen Lieferungen bezahlt hat. Die Zahlung hat unabhängig vom Wareneingang zu erfolgen. Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Bleibt der Käufer mit einer Zahlung an einem beim Kauf vereinbartem Zeitpunkt im Rückstand, so werden damit alle, dem Werk gegenüber etwa bestehenden Zahlungsverpflichtungen sofort fällig, ohne dass es des weiteren Nachweises des Verzuges bedarf. Im Falle des Verzuges des Bestellers werden die banküblichen Zinsen berechnet.
  1. Die Lieferungsmöglichkeit behält sich das Werk in allen Fällen vor. Die in Angeboten oder Auftragsbestätigungen genannten Liefertermine gelten als annähernd, sofern vom Werk nicht ausdrücklich ein bestimmter Liefertermin schriftlich bestätigt ist. Bei Fällen höherer Gewalt oder entgegenwirkender behördlicher Verfügung ist das Werk berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller einen Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Schäden hat. Nichteinhaltung bestätigter Lieferfrist berechtigt den Besteller zum Rücktritt erst dann, wenn er dem Lieferanten nach Ablauf der Lieferzeit eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen unter Androhung des Rücktritts schriftlich gesetzt hat. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Ist eine Lieferfrist nicht ausdrücklich vereinbart, steht dem Werk das Recht zu, 3 Monate nach dem Tag der Auftragsbestätigung, mit 14-tägiger Frist, die Abnahme der Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und

Schadenersatz zu beanspruchen.

  1. Das Werk ist zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag oder zur Änderung der Zahlungsbedingungen berechtigt, wenn
  • der Besteller mit Zahlung früherer Lieferungen in Verzug gerät, insbesondere wenn der von ihm eingereichte Wechsel zu Protest gehen oder Schecks keine Deckung finden;
  • nach Vertragsabschluß das gewerbliche Unternehmen des Bestellers auf einen anderen übergeht: ein solcher Übergang ist vom Besteller unverzüglich zu melden.
  • dem Werk nach Vertragsabschluß nachteilige Umstände bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bekannt werden.
  1. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Nimmt der Besteller eine fest in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, ist das Werk berechtigt, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
  1. Mängelrügen irgendwelcher Art sind, soweit nicht durch diese Bedingungen ausgeschlossen, nur dann rechtswirksam, wenn die Ware unverzüglich nach Eingang an Empfangsstation vom Empfänger untersucht und etwaige Mängel, schriftlich, binnen 7 Tagen dem Werk zur Kenntnis gebracht sind. Bei Mängelrüge sind Muster der beanstandeten Ware kostenlos mit einzusenden. Bei vom Werk anerkannter Beanstandung nimmt es die gelieferte Ware zurück. Zu Schadenersatzleistungen oder zur Ersatzlieferung ist es nicht verpflichtet.
  1. Das Werk leistet Gewähr nur für nachgewiesene Bearbeitungsfehler, die zur Unbrauchbarkeit der gelieferten Ware führen. Die Gewährleistung ist darauf beschränkt, dass das Werk schnellstmöglichen, kostenlosen Ersatz liefert. Eine Garantie für die Eignung der von Ihm in Vorschlag gebrachten Qualitäten des Rohmaterials für den jeweiligen Verwendungszweck übernimmt das Werk nicht. Es verweist auf die Merkblätter desRohmateriallieferanten, die auf Anforderung des Bestellers diesem kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der Besteller trägt die Verantwortung für die Prüfung der Ware für den von Ihm vorgesehenen Verwendungszweck. Geltendmachung von Verzugsschaden durch den Besteller ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung von Versandkosten. Die Rücksendung mangelhafter Ware bedarf der Zustimmung des Werks. Andernfalls hat der Besteller sämtliche durch die Rücksendung entstehenden Kosten zu tragen. Beanstandete Ware nimmt das Werk nur zurück in einem der Lieferung entsprechenden Zustand; für Schäden, welche durch unsachgemäße Behandlung nach Verlassen des Werkes entstehen ist jedwede Haftung ausgeschlossen.
  1. Rohteile oder sonstiges Zubehör sind kostenlos und spesenfrei beim Werk anzuliefern. Sie werden mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt, jedoch kann Gewähr für Rücklieferung der vollen Stückzahl nicht übernommen werden. Beim Verarbeiten etwa entstehender Ausschuss ist vom Besteller kostenlos nachzuliefern. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung von Rohteilen ist der Besteller verpflichtet, daraus erwachsende Mehrkosten zu vergüten. Das Werk behält sich vor, in solchen Fällen die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
  1. Sofern das Werk Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Besteller übergeben werden, zu liefern hat, übernimmt der Besteller dem Werk gegenüber die Gewähr, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern dem Werk von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehöriges Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen und Mustern des Bestellers angefertigt werden, untersagt wird, ist das Werk ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, das Werk von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.
  1. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, ist es dem Werk erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
  1. Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe und Zeichnungen, welche das Werk anfertigt, bleiben Eigentum desselben und dürfen Dritten auch auszugsweise, nicht zugänglich gemacht werden.
  1. Für Kunden angefertigte Werkzeugeinsätze dürfen 3 Jahre nach Produktion der letzten Spritzgussteile ohne Ankündigung vernichtet werden. Eine Verlängerung dieser Aufbewahrungsfrist bedarf der Schriftform.
  1. Bei Stornierung eines Auftrages seitens des Kunden fällt eine Stornogebühr von 150,– € zusätzlich zu bereits schon geleisteter Arbeits- und Materialkosten an.
  1. Erfüllungsort für alle Rechtsgeschäfte ist für beide Teile Dieburg (Hessen), Gerichtsstand Darmstadt.
  1. Anderslautende Abmachungen, auch solche mit Vertretung des Werks, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in allen Teilen vom Werk schriftlich bestätigt sind. Die vorstehenden Verkaufsbedingungen sind für den Besteller auch dann verbindlich, wenn er Sie aus früheren Geschäften oder Angeboten kannte.
  1. Wird eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.

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